1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1. Literatur
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Max-Emanuel Geis
Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat
JZ 1997, 60
Die Gewährung von Kirchenasyl fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, denn es handelt sich um Handlungen, die von religiösen Überzeugungen getragen sind.
Die Durchsetzung der Abschiebung bei gewährtem Kirchasyl ist ein Eingriff in das Grundrecht, denn dem Asylgewährenden wird die Bezugsperson seiner tätigen Nächstenliebe entzogen.
Verfassungsimmanente Schranken gegen die Ausübung des Grundrechts aus Art. 4 GG durch Gewährung von Kirchenasyl sind schwer zu finden. Die Berufung auf die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung beruht auf einem Zirkelschluß, weil auch die Grundrechte zur Rechtsordnung gehören. Der Grundsatz der Rechtssicherheit könnte möglicherweise tangiert sein.
Das führt aber nicht automatisch zu einem Zurücktreten des Grundrechts der Religionsfreiheit, sondern macht eine Lösung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz nötig.
Da im Falle von Kirchenasyl der Erlaß oder die Verweigerung einer Duldung für den Ausländer Drittwirkung bezüglich die Asylgewährenden hat, sind deren Belange bei der Entscheidung über eine Duldung in die Ermessenserwägungen einzustellen. Wird das Kirchenasyl nicht gewährt, um dem Ausländer ein endgültiges Bleiberecht zu verschaffen, sondern nur, um ihm eine vorübergehende Bleibemöglichkeit zu verschaffen, bis z.B. ein aufnahmebereiter Drittstaat gefunden ist, dürfte die rigide Durchsetzung der Abschiebung Rechte der Asylgewährenden verletzen. [pt]
Siehe auch: Renck NJW 1997, 2089.